Es kursieren noch immer zahlreiche Mythen und Legen zur Rechtslage im E‑Mail Marketing. In Gesprächen höre ich beispielsweise häufig die Aussage, dass im B2B E‑Mail-Marketing kein Einverständnis vorliegen müsse oder der einmalige Versand einer Marketing E‑Mail zulässig sei. Beide Aussagen sind genauso falsch wie die Annahme, dass für den Versand an “info@”-Adressen kein Einverständis vorliegen müsse.
Die artegic AG hat gemeinsam mit der Kanzlei Bird & Bird 22 Fragen zur Rechtslage im E‑Mail Marketing in einer kostenlos erhältlichen Checkliste zusammengestellt (Registrierung erforderlich). Nachfolgend ein Auszug zu der Frage, welche Voraussetzungen für den Versand von Maketing E‑Mails gegeben sein müssen.
Der Versand von Marketing E‑Mails und Newslettern ist nur zulässig, wenn dem Absender vom Empfänger eine explizite Einwilligung vorliegt oder auch unter bestimmten engen Voraussetzungen bei bestehenden Kunden.
Diese Voraussetzungen sind im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt und sind:
- Die E‑Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden übermittelt worden sein,
- die Adresse darf nur zur Werbung für eigene Waren und Dienstleistungen verwendet werden, nicht für die von Dritten,
- die Waren oder Dienstleistungen müssen denen ähnlich sein, in deren Zusammenhang die E‑Mail-Adresse erhalten wurde,
- der Kunde darf der Verwendung nicht widersprochen haben, und,
- der Kunde muss bei der Erhebung der Adresse und bei jeder einzelnen Verwendung klar und deutlich auf das jederzeitige Widerspruchsrecht hingewiesen werden, wobei für den Widerspruch nicht höhere Kosten als Übermittlungskosten nach Basistarif entstehen dürfen.
Insbesondere die dritte Voraussetzung (ähnliche Waren oder Dienstleistungen) ist im Einzelfall oft schwer abzugrenzen. Hier besteht ein erheblicher Graubereich.
Schließlich gilt das Verbot von unaufgeforderter E‑Mail- Werbung nur im Bereich der „Werbung“. Der Begriff der Werbung wird hierbei sehr weit gefasst. Alles was mittelbar der Verkaufsförderung dient fällt darunter. Das gilt im Zweifel auch für E‑Mails im Rahmen der Qualitätssicherung und ebenfalls für Kundenbindungsprogramme. In „Zweifelsfällen“ ist nur die explizite Einwilligung eine rechtlich sichere Lösung.
Update (01.03.2016): Welche rechtlichen Veränderungen haben die vergangenen Jahre für das E‑Mail Marketing gebracht? Lesen Sie hierzu das Interview mit Rechtsanwalt Martin Schirmbacher: Rechtslage im E‑Mail Marketing.
Update (21.10.2016): Wichtige (rechtliche) Empfehlungen rund um das Thema E‑Mail Marketing haben wir in einer umfangreichen Checkliste zusammengestellt.