In der E‑Mail-Marketing Gruppe auf Facebook wurde vor einigen Wochen über die Sinnhaftigkeit von Re-Opt-In Kampagnen im Zuge der DSGVO diskutiert. Christian Schmidt, der Geschäftsführer des E‑Mail-Marketing-Dienstleisters CleverReach, hat zu dem Thema in einem Interview mit dem Magazin Clap passende Worte gefunden:
Bloß weil sich die Strafen bei Straßenverkehrsverstößen verschärft haben, hat doch auch nicht jeder die Führerscheinprüfung wiederholt. Denn, was vielen nicht bekannt ist: Es ändert sich kaum etwas. Das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) überschneiden sich in vielen Bereichen, da wir hier in Deutschland und Europa schon immer den strengsten Datenschutz hatten.
Darüber hinaus zielen die neuen Regeln auf mutwillige Verstöße ab. So führt der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz erst aktuell wieder aus: „Mit dem Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) werden die nach bisherigem Datenschutzrecht wirksamen Einwilligungen nicht „automatisch“ unwirksam, auch wenn sie nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Vielmehr stellt der Erwägungsgrund 171 zur DSGVO klar, dass die Verantwortlichen in vielen Fällen die Verarbeitung aufgrund einer bereits vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung eingeholten Einwilligung fortsetzen können.“
Wer die Einwilligungen seiner Empfänger zum Newsletter Versand also bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO rechtskonform z.B. per Double-Opt-In eingeholt hat, agiert grob fahrlässig, wenn er jetzt noch einmal diese Einwilligung einfordert, die im Übrigen bei nicht vorhandener Einwilligung rechtswidrig ist und nicht erlaubt ist!
Lesenswert zu dem Thema ist auch der Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Schirmbacher im Absolit Blog: Stichtag 25. Mai 2018: Die große Re-Opt-in-Kampagne