KG Berlin: Voraussetzungen für den Newsletter-Versand ohne Einwilligung

Der Versand von E‑Mails an die eige­nen Kunden ohne einer Einwilligung des Empfängers ist nur unter bestimm­ten Voraussetzungen recht­lich zuläs­sig. So dür­fen in den E‑Mails bei­spiels­weise nur im Vergleich zum gekauf­ten Produkt ähn­li­che Waren bewor­ben wer­den. Aber was genau ist ein “ähn­li­ches Produkt” oder eine “ähn­li­che Dienstleistung”?

Das Landericht Berlin hat sich nun einer Definition ange­schlos­sen, die das OLG Jena bereits im ver­gan­ge­nen Jahr defi­niert hat:

“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauf­ten Waren bezie­hen und dem glei­chen typi­schen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen.

Die Voraussetzung ist regel­mä­ßig erfüllt, wenn die Produkte aus­tausch­bar sind oder dem glei­chen oder zumin­dest einem ähn­li­chen Bedarf oder Verwendungszweck dienen.

Zum Schutz des Kunden vor uner­be­te­ner Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.”

Martin Rätze schreibt im Shopbetreiber-Blog über die Hintergründe des aktu­el­len Urteils: KG Berlin: Voraussetzungen für den Newsletter-Versand ohne Einwilligung (via Optivo Campfire)

Zur Rechtslage im E‑Mail Marketing kann ich auch noch ein­mal den gut ver­ständ­li­chen und pra­xis­na­hen Vortrag von Rechtsanwalt Thomas Schwenke emp­feh­len, den er 2009 auf einem Webmontag in Hannover gehal­ten hat:

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