Der Versand von E‑Mails an die eigenen Kunden ohne einer Einwilligung des Empfängers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. So dürfen in den E‑Mails beispielsweise nur im Vergleich zum gekauften Produkt ähnliche Waren beworben werden. Aber was genau ist ein “ähnliches Produkt” oder eine “ähnliche Dienstleistung”?
Das Landericht Berlin hat sich nun einer Definition angeschlossen, die das OLG Jena bereits im vergangenen Jahr definiert hat:
“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen.
Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen.
Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.”
Martin Rätze schreibt im Shopbetreiber-Blog über die Hintergründe des aktuellen Urteils: KG Berlin: Voraussetzungen für den Newsletter-Versand ohne Einwilligung (via Optivo Campfire)
Zur Rechtslage im E‑Mail Marketing kann ich auch noch einmal den gut verständlichen und praxisnahen Vortrag von Rechtsanwalt Thomas Schwenke empfehlen, den er 2009 auf einem Webmontag in Hannover gehalten hat:
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