Gutscheine oder andere Incentives werden von Unternehmen gerne eingesetzt, um mehr Abonnenten für ihren E‑Mail-Verteiler zu gewinnen. Mit dem In-Kraft-Treten der DSGVO gab es aber mit Blick auf das Kopplungsverbot eine große Unsicherheit: Ist es überhaupt zulässig, solche “Freebies” an ein Opt-In zu koppeln? Das OLG Frankfurt hat hierzu ein Urteil gefällt, das E‑Mail-Marketer freuen dürfte.
Der Rechtsanwalt Sören Siebert kommentiert auf eRecht24 das Urteil wie folgt:
Mit der DSGVO kam dann in Art.7 DSGVO eine Norm, die dazu führte, dass viele Juristen und Datenschützer von einem absoluten Koppelungsverbot im Datenschutz ausgingen. Ein Grund war der kaum verständliche Wortlaut vor allem in Artikel 7 Absatz 4 DSGVO. Ein weiterer Grund waren die ebenfalls wenig verständlichen Erwägungsgründe in der Gesetzesbegründung. Und Urteile zu diesem Thema gab es auch noch keine.
[…]Nach dem für Viele überraschenden Urteil des OLG Frankfurt (27.06.2019 — 6 U 6/19) sieht es so aus, als wäre der Deal „Daten gegen Leistung“ nun doch wieder erlaubt. Worum ging es in dem Fall vor dem OLG Frankfurt?
Im Fazit kommt Siebert zu folgendem Fazit:
Das OLG hat klar entschieden, dass der Deal „Daten gegen Leistung“ bei Gewinnspielen, grundsätzlich in Ordnung ist. Das gilt ausdrücklich auch unter der Geltung der DSGVO.
Das Urteil gilt nicht nur für Gewinnspiele, sondern auch für andere Arten der Kopplung wie Whitepaper, E‑Books oder sonstige Freebies.
Ausführliche Informationen und Hinweise, wie der Deal “Leistung gegen Daten” konkret umgesetzt werden sollte, finden sich in dem Artikel auf eRecht24: Wichtiges Urteil: Ist das DSGVO Kopplungsverbot Vergangenheit?
Völlig überraschend ist das Urteil unterdessen nicht: Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher hatte sich bereits 2018 in unserem Interview auf die Frage, ob ein Gutschein als Dankeschön für die Newsletter-Anmeldung gewährt werden darf, entsprechend geäußert:
Martin Schirmbacher: […] Das ist ohne Weiteres zulässig. Hier liegt schon keine Kopplung im engeren Sinne („Einwilligung gebunden an den Vertragsschluss.“) vor. Vielmehr gibt es einen transparenten Austausch: Daten + Einwilligung gegen Geld. Aus meiner Sicht kein Problem. Im Übrigen gibt es kein ausdrückliches Kopplungsverbot in der DSGVO. IN Art. 7 Abs. 4 DSGVO heißt es lediglich, dass bei der Frage, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt wurde, zu berücksichtigen ist, ob gekoppelt wurde. In vielen Fällen wird eine Kopplung des Newsletter-Opt-ins weiterhin zulässig sein.
Mehr dazu: Interview mit Dr. Martin Schirmbacher: Auswirkungen der DSGVO auf das E‑Mail-Marketing