E‑Mail-Marketing und die DSGVO: Ist das Kopplungsverbot Vergangenheit?

E-Mail-Marketing und die DSGVO

Gutscheine oder andere Incentives wer­den von Unternehmen gerne ein­ge­setzt, um mehr Abonnenten für ihren E‑Mail-Verteiler zu gewin­nen. Mit dem In-Kraft-Treten der DSGVO gab es aber mit Blick auf das Kopplungsverbot eine große Unsicherheit: Ist es über­haupt zuläs­sig, sol­che “Freebies” an ein Opt-In zu kop­peln? Das OLG Frankfurt hat hierzu ein Urteil gefällt, das E‑Mail-Marketer freuen dürfte.

Der Rechtsanwalt Sören Siebert kom­men­tiert auf eRecht24 das Urteil wie folgt: 

Mit der DSGVO kam dann in Art.7 DSGVO eine Norm, die dazu führte, dass viele Juristen und Datenschützer von einem abso­lu­ten Koppelungsverbot im Datenschutz aus­gin­gen. Ein Grund war der kaum ver­ständ­li­che Wortlaut vor allem in Artikel 7 Absatz 4 DSGVO. Ein wei­te­rer Grund waren die eben­falls wenig ver­ständ­li­chen Erwägungsgründe in der Gesetzesbegründung. Und Urteile zu die­sem Thema gab es auch noch keine.

[…]

Nach dem für Viele über­ra­schen­den Urteil des OLG Frankfurt (27.06.2019 — 6 U 6/19) sieht es so aus, als wäre der Deal „Daten gegen Leistung“ nun doch wie­der erlaubt. Worum ging es in dem Fall vor dem OLG Frankfurt?

Im Fazit kommt Siebert zu fol­gen­dem Fazit: 

Das OLG hat klar ent­schie­den, dass der Deal „Daten gegen Leistung“ bei Gewinnspielen, grund­sätz­lich in Ordnung ist. Das gilt aus­drück­lich auch unter der Geltung der DSGVO.

Das Urteil gilt nicht nur für Gewinnspiele, son­dern auch für andere Arten der Kopplung wie Whitepaper, E‑Books oder sons­tige Freebies.

Ausführliche Informationen und Hinweise, wie der Deal “Leistung gegen Daten” kon­kret umge­setzt wer­den sollte, fin­den sich in dem Artikel auf eRecht24: Wichtiges Urteil: Ist das DSGVO Kopplungsverbot Vergangenheit?

Völlig über­ra­schend ist das Urteil unter­des­sen nicht: Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher hatte sich bereits 2018 in unse­rem Interview auf die Frage, ob ein Gutschein als Dankeschön für die Newsletter-Anmeldung gewährt wer­den darf, ent­spre­chend geäußert:

Martin Schirmbacher: […] Das ist ohne Weiteres zuläs­sig. Hier liegt schon keine Kopplung im enge­ren Sinne („Einwilligung gebun­den an den Vertragsschluss.“) vor. Vielmehr gibt es einen trans­pa­ren­ten Austausch: Daten + Einwilligung gegen Geld. Aus mei­ner Sicht kein Problem. Im Übrigen gibt es kein aus­drück­li­ches Kopplungsverbot in der DSGVO. IN Art. 7 Abs. 4 DSGVO heißt es ledig­lich, dass bei der Frage, ob eine Einwilligung frei­wil­lig erteilt wurde, zu berück­sich­ti­gen ist, ob gekop­pelt wurde. In vie­len Fällen wird eine Kopplung des Newsletter-Opt-ins wei­ter­hin zuläs­sig sein.

Mehr dazu: Interview mit Dr. Martin Schirmbacher: Auswirkungen der DSGVO auf das E‑Mail-Marketing

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