Wer Marketing E‑Mails an Kunden verschicken möchte, benötigt ein eindeutiges Einverständnis – das dürfte sich spätestens mit dem Stichtag der DSGVO herumgesprochen haben.
Aber wie sieht es Einladungen zu Umfragen aus? Auch derartige Mails werden von Richtern regelmäßig dem Marketing zugeordnet (siehe hierzu Kundenbefragung per E‑Mail ohne Einwilligung ist verboten) – dies gilt sogar dann, wenn der Link zur Zufriedenheitsbefragung zusammen mit der Rechnung in einer E‑Mail an Kunden verschickt wird, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 225/17-LG Braunschweig) zeigt:
Im Nachgang versendete der Verkäufer die Rechnung mit einer E‑Mail, in der er sich außerdem für den Kauf bedankte und um eine gute Bewertung bat, falls der Käufer mit dem Service zufrieden gewesen sei. Der Käufer sah in dieser E‑Mail eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
[…]Eine Kundenzufriedenheitsbefragung fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn sie zusammen mit der Rechnung für ein gekauftes Produkt versendet wird.
Das Urteil zeigt auch, dass es sich bei dreierlei Verstößen nicht um ein “Kavaliersdelikt” handelt:
Der Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt, bei Zuwiderhandlung ist ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten am Geschäftsführer zu vollziehen.
Heise.de: BGH-Urteil: Kundenzufriedenheitsumfrage unzulässig
Kürzlich habe ich mit Dr. Martin Schirmbacher ein Interview zur Rechtslage im E‑Mail Marketing geführt: Auswirkungen der DSGVO auf das E‑Mail Marketing
Nachtrag (19.09.2018): Das Urteil ist jetzt online abrufbar.