BGH-Urteil: Kundenbefragung per E‑Mail unzulässig

Wer Marketing E‑Mails an Kunden ver­schi­cken möchte, benö­tigt ein ein­deu­ti­ges Einverständnis – das dürfte sich spä­tes­tens mit dem Stichtag der DSGVO her­um­ge­spro­chen haben.

Aber wie sieht es Einladungen zu Umfragen aus? Auch der­ar­tige Mails wer­den von Richtern regel­mä­ßig dem Marketing zuge­ord­net (siehe hierzu Kundenbefragung per E‑Mail ohne Einwilligung ist ver­bo­ten) – dies gilt sogar dann, wenn der Link zur Zufriedenheitsbefragung zusam­men mit der Rechnung in einer E‑Mail an Kunden ver­schickt wird, wie ein jetzt ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 225/17-LG Braunschweig) zeigt:

Im Nachgang ver­sen­dete der Verkäufer die Rechnung mit einer E‑Mail, in der er sich außer­dem für den Kauf bedankte und um eine gute Bewertung bat, falls der Käufer mit dem Service zufrie­den gewe­sen sei. Der Käufer sah in die­ser E‑Mail eine unauf­ge­for­derte uner­laubte Zusendung von Werbung, die in sein all­ge­mei­nes Persönlichkeitsrecht eingreife.

[…]

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn sie zusam­men mit der Rechnung für ein gekauf­tes Produkt ver­sen­det wird.

Das Urteil zeigt auch, dass es sich bei drei­er­lei Verstößen nicht um ein “Kavaliersdelikt” handelt:

Der Beklagte wurde zur Unterlassung ver­ur­teilt, bei Zuwiderhandlung ist ein vom Gericht fest­zu­set­zen­des Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro, ersatz­weise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten am Geschäftsführer zu vollziehen.

Heise.de: BGH-Urteil: Kundenzufriedenheitsumfrage unzulässig

Kürzlich habe ich mit Dr. Martin Schirmbacher ein Interview zur Rechtslage im E‑Mail Marketing geführt: Auswirkungen der DSGVO auf das E‑Mail Marketing

Nachtrag (19.09.2018): Das Urteil ist jetzt online abruf­bar.

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