Die Adressgewinnung mittels Gewinnspiel-Sponsoring (“Co-Registrierung”) ist eine verbreitete Branchenpraxis – die Qualität der auf diesem Weg gewonnenen Adressen ist jedoch oft fragwürdig. Insbesondere in den Fällen, in denen die Adressen an dutzende Sponsoren weitergegeben werden, darf bezweifelt werden, ob der Gewinnspielteilnehmer der Weitergabe seiner Daten bewusst zugestimmt hat und tatsächlich Werbemailings von 50 oder noch mehr Unternehmen erhalten möchte.
Mit der Frage der Klarheit einer Einwilligungserklärung hat sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigt. Stefan Michel von KLEINER Rechtsanwälte schreibt in einem Gastbeitrag für die Internet World Business über das Urteil:
Die Beklagte veranstaltete ein Internet-Gewinnspiel. Wer an dem Gewinnspiel teilnehmen wollte, musste ein Häkchen vor einer vorformulierten Klausel setzen, die folgenden Wortlaut hatte: “Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E‑Mail‑, Post- und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.”
Die in der Klausel widergegebenen Worte “Liste”, “Sponsoren”, “Produkte” und “Dienstleistungen” waren mit einem Link versehen, bei dessen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen war die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich benannt. Die Beklagte gab die auf diese Weise erhobenen Daten an die in den Listen genannten Unternehmen weiter, damit diese die Nutzer zu Werbezwecken per E‑Mail oder Telefon kontaktieren konnten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete dieses Verhalten als rechtswidrig. Die Einwilligungsklausel der Beklagten sei unklar und damit unwirksam.
Das Landgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, da schon “die große Anzahl der auf der Partnerliste der Beklagten genannten Unternehmen […] gegen eine realistische Informationsmöglichkeit” spreche.
Zudem “seien die Geschäftsbereiche mehrerer Partner der Beklagten so unbestimmt formuliert, dass nicht klar werde, welche Produkte oder Dienstleistungen von jenen Unternehmen angeboten werden und dementsprechend für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligung in Werbeanrufe und/oder Werbe-E-Mails begehrt werde”.
Mehr über das Urteil im Rechtstipp der Woche auf Internetworld.de: Anforderungen an die Einwilligungserklärung in Telefon- und E‑Mail-Werbung