Adressgewinnung mit Gewinnspielen: Anforderungen an die Einwilligungserklärung

Die Adressgewinnung mit­tels Gewinnspiel-Sponsoring (“Co-Registrierung”) ist eine ver­brei­tete Branchenpraxis – die Qualität der auf die­sem Weg gewon­ne­nen Adressen ist jedoch oft frag­wür­dig. Insbesondere in den Fällen, in denen die Adressen an dut­zende Sponsoren wei­ter­ge­ge­ben wer­den, darf bezwei­felt wer­den, ob der Gewinnspielteilnehmer der Weitergabe sei­ner Daten bewusst zuge­stimmt hat und tat­säch­lich Werbemailings von 50 oder noch mehr Unternehmen erhal­ten möchte.

Mit der Frage der Klarheit einer Einwilligungserklärung hat sich kürz­lich das Oberlandesgericht Frankfurt beschäf­tigt. Stefan Michel von KLEINER Rechtsanwälte schreibt in einem Gastbeitrag für die Internet World Business über das Urteil:

Die Beklagte ver­an­stal­tete ein Internet-Gewinnspiel. Wer an dem Gewinnspiel teil­neh­men wollte, musste ein Häkchen vor einer vor­for­mu­lier­ten Klausel set­zen, die fol­gen­den Wortlaut hatte: “Ja, ich möchte am Gewinnspiel teil­neh­men und erteile den in die­ser Liste auf­ge­führ­ten Sponsoren für die jeweils ange­ge­be­nen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E‑Mail‑, Post- und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste ange­ge­ben. Das Einverständnis kann ich jeder­zeit widerrufen.”

Die in der Klausel wider­ge­ge­be­nen Worte “Liste”, “Sponsoren”, “Produkte” und “Dienstleistungen” waren mit einem Link ver­se­hen, bei des­sen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen war die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich benannt. Die Beklagte gab die auf diese Weise erho­be­nen Daten an die in den Listen genann­ten Unternehmen wei­ter, damit diese die Nutzer zu Werbezwecken per E‑Mail oder Telefon kon­tak­tie­ren konn­ten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bean­stan­dete die­ses Verhalten als rechts­wid­rig. Die Einwilligungsklausel der Beklagten sei unklar und damit unwirksam.

Das Landgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Unterlassung ver­ur­teilt, da schon “die große Anzahl der auf der Partnerliste der Beklagten genann­ten Unternehmen […] gegen eine rea­lis­ti­sche Informationsmöglichkeit” spreche.

Zudem “seien die Geschäftsbereiche meh­re­rer Partner der Beklagten so unbe­stimmt for­mu­liert, dass nicht klar werde, wel­che Produkte oder Dienstleistungen von jenen Unternehmen ange­bo­ten wer­den und dem­entspre­chend für wel­che Produkte und Dienstleistungen die Einwilligung in Werbeanrufe und/oder Werbe-E-Mails begehrt werde”.

Mehr über das Urteil im Rechtstipp der Woche auf Internetworld.de: Anforderungen an die Einwilligungserklärung in Telefon- und E‑Mail-Werbung

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