Double-Opt-In: IP-Protokoll reicht nicht als Einwilligungsnachweis

Wer Newsletter oder Werbemails ver­schickt, muss im Streitfall bele­gen kön­nen, dass der Empfänger tat­säch­lich zuge­stimmt hat. Wie heise.de berich­tet, ent­schied das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun, dass IP-Adresse, Zeitstempel und E‑Mail-Adresse dafür nicht genü­gen (Az. 29 K 9714/24).

Verwaltungsgericht Düsseldorf: IP-Adresse reicht nicht

Ein Marketingunternehmen stritt mit der Datenschutzaufsicht über eine Werbemail. Es legte die übli­chen Protokolldaten vor, konnte aber keine Kopie der tat­säch­li­chen Bestätigungsmail zei­gen. Die Richter hiel­ten fest, dass eine IP-Adresse nur ein Gerät oder einen Anschluss iden­ti­fi­ziert, nicht die Person vor dem Bildschirm. Nach Artikel 7 DSGVO muss der Versender aber bewei­sen, dass eine bestimmte Person ein­ge­wil­ligt hat. Fehlt die­ser Beweis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt.

Am schwers­ten wog, dass die Firma ihre eigene Zusage nicht ein­ge­hal­ten hatte. Sie hatte der Behörde gegen­über ange­ge­ben, jede Bestätigungsmail zu archi­vie­ren, konnte im Verfahren aber keine Mail vor­le­gen. Für das Gericht ein Beleg dafür, dass die Nachricht nie ver­schickt wurde.

Bestätigungsmails per BCC sichern

Reine Logdaten rei­chen also nicht, um die Anmeldung rechts­si­cher zu doku­men­tie­ren. Wer Werbemails ver­sen­det, muss die Bestätigungsmail selbst nach­wei­sen kön­nen, also die Nachricht, die beim Double-Opt-In ver­schickt wurde, mit Inhalt, Zeitpunkt und Empfänger. Richtet euer System des­halb so ein, dass jede Bestätigungsmail per BCC an eine Sammeladresse des Unternehmens geht. Dann liegt die Mail archi­viert vor und lässt sich im Ernstfall vor Gericht vorlegen.

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