Wer Newsletter oder Werbemails verschickt, muss im Streitfall belegen können, dass der Empfänger tatsächlich zugestimmt hat. Wie heise.de berichtet, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun, dass IP-Adresse, Zeitstempel und E‑Mail-Adresse dafür nicht genügen (Az. 29 K 9714/24).
Verwaltungsgericht Düsseldorf: IP-Adresse reicht nicht
Ein Marketingunternehmen stritt mit der Datenschutzaufsicht über eine Werbemail. Es legte die üblichen Protokolldaten vor, konnte aber keine Kopie der tatsächlichen Bestätigungsmail zeigen. Die Richter hielten fest, dass eine IP-Adresse nur ein Gerät oder einen Anschluss identifiziert, nicht die Person vor dem Bildschirm. Nach Artikel 7 DSGVO muss der Versender aber beweisen, dass eine bestimmte Person eingewilligt hat. Fehlt dieser Beweis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt.
Am schwersten wog, dass die Firma ihre eigene Zusage nicht eingehalten hatte. Sie hatte der Behörde gegenüber angegeben, jede Bestätigungsmail zu archivieren, konnte im Verfahren aber keine Mail vorlegen. Für das Gericht ein Beleg dafür, dass die Nachricht nie verschickt wurde.
Bestätigungsmails per BCC sichern
Reine Logdaten reichen also nicht, um die Anmeldung rechtssicher zu dokumentieren. Wer Werbemails versendet, muss die Bestätigungsmail selbst nachweisen können, also die Nachricht, die beim Double-Opt-In verschickt wurde, mit Inhalt, Zeitpunkt und Empfänger. Richtet euer System deshalb so ein, dass jede Bestätigungsmail per BCC an eine Sammeladresse des Unternehmens geht. Dann liegt die Mail archiviert vor und lässt sich im Ernstfall vor Gericht vorlegen.