Legal Update 2026 mit Martin Schirmbacher: So ver­mei­det ihr recht­li­che Fallstricke im CRM & E‑Mail-Marketing

Podcast: Rechtslage im CRM

Die Rechtslage rund um E‑Mail-Marketing und CRM ver­än­dert sich stän­dig. Neue Urteile, der AI Act, Unsicherheiten rund um US-Tools – es ist nicht leicht, den Überblick zu behal­ten. In der 53. Folge des CRM Podcast habe ich des­halb wie­der Dr. Martin Schirmbacher ein­ge­la­den. Zuletzt war er in Folge 30 zu Gast, seit­dem hat sich eini­ges getan.

Das sind die fünf wich­tigs­ten Themen aus unse­rem Gespräch – und was sie kon­kret für euren Alltag bedeuten.

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1. Das Inteligo-Urteil

Der Fall: Ein Anbieter hat Nutzer, die sich für einen kos­ten­lo­sen Dienst regis­triert hat­ten, für die kos­ten­pflich­tige Variante des­sel­ben Dienstes bewor­ben – und der EuGH hat das durch­ge­wun­ken. An den Grundvoraussetzungen hat sich aber nichts geän­dert: § 7 Abs. 3 UWG gilt wei­ter­hin mit allen vier Bedingungen.

Was das für euch bedeu­tet: Wer eine kos­ten­lose und eine kos­ten­pflich­tige Version des­sel­ben Angebots hat und alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt, kann sich auf das Urteil stüt­zen. Für den klas­si­schen E‑Commerce – etwa Kundenkonto ohne Kauf – ist die Übertragbarkeit laut Martin dage­gen fraglich.

2. Bestandskundenmarketing: Diese vier Punkte müs­sen sitzen

§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt es, bestehende Kundinnen und Kunden per E‑Mail anzu­spre­chen – auch ohne Opt-in. Aber nur, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die E‑Mail-Adresse wurde im Rahmen eines Kaufs erhoben
  2. Es wird ähn­li­che Ware oder Dienstleistung beworben
  3. Die Person wurde bei der Erhebung auf die Werbenutzung hingewiesen
  4. Sie hat nicht wider­spro­chen

Der häu­figste Fehler: Punkt 3 wird im Checkout-Prozess ver­ges­sen oder zu ver­steckt umgesetzt.

Was das für euch bedeu­tet: Schaut euch euren Checkout-Prozess genau an. Ist der Hinweis auf die Werbenutzung klar sicht­bar und recht­lich sau­ber for­mu­liert? Wenn nicht, ist das eine der ein­fachs­ten Stellschrauben, die ihr dre­hen könnt.

3. KI-generierte Inhalte: Muss ich das kennzeichnen?

Der AI Act ist da – und viele fra­gen sich, ob sie jetzt jeden KI-generierten Text kenn­zeich­nen müs­sen. Die Antwort ist nein – zumin­dest nicht pauschal.

Eine Kennzeichnungspflicht greift vor allem bei syn­the­tisch erzeug­ten Bildern oder Videos von Personen. Wer also KI-generierte Personenbilder in E‑Mails oder Landingpages ein­setzt, muss das trans­pa­rent machen. Reine Texte fal­len nicht darunter.

Was das für euch bedeu­tet: KI-Texte könnt ihr wei­ter­hin ohne Kennzeichnung nut­zen. Bei Bildmaterial mit Personenbezug soll­tet ihr aber genau hin­schauen – und im Zweifel lie­ber kennzeichnen.

4. KI-Segmentierung und Profiling: Was ist erlaubt?

Viele CRM-Tools bie­ten inzwi­schen KI-gestützte Segmentierung an – also auto­ma­ti­sierte Entscheidungen dar­über, wer wel­che E‑Mail bekommt. Ist das DSGVO-konform?

Grundsätzlich ja. Solange keine recht­lich rele­van­ten Entscheidungen voll­au­to­ma­tisch getrof­fen wer­den, ist KI-Segmentierung erlaubt. Für nor­ma­les E‑Mail-Marketing ist diese Schwelle kaum erreicht. Aber zwei Dinge müs­sen stimmen:

  • Die Datenschutzerklärung muss den Einsatz von KI-Segmentierung abdecken
  • Die Rechtsgrundlage muss doku­men­tiert sein

Was das für euch bedeu­tet: KI-Segmentierung ist erlaubt – aber checkt eure Datenschutzerklärung und doku­men­tiert eure Rechtsgrundlage. Das sind die zwei häu­figs­ten Lücken in der Praxis.

5. HubSpot, Klaviyo & Co.: Wie sicher ist das Data Privacy Framework?

Seit dem EU-US Data Privacy Framework (DPF) 2023 ist der Einsatz ame­ri­ka­ni­scher Tools wie­der auf einer soli­den recht­li­chen Basis. Aber wie sta­bil ist diese Basis wirklich?

Martins Einschätzung: Das DPF gilt – und ihr könnt US-Tools aktu­ell rechts­kon­form ein­set­zen. Aber die poli­ti­sche Lage in den USA bringt Unsicherheit. Eine erneute Kippung durch den EuGH, ähn­lich wie beim Privacy Shield, ist nicht ausgeschlossen.

Was das für euch bedeu­tet: Kurzfristig kein aku­ter Handlungsbedarf. Wer aber lang­fris­tig plant oder mit sen­si­blen Daten arbei­tet, sollte euro­päi­sche Alternativen zumin­dest eva­lu­ie­ren – und nicht dar­auf war­ten, dass das DPF kippt.

Das Wichtigste in Kürze

Intelligo-Urteil: Ohne Opt-in ist mög­lich – aber nur mit sau­be­rer Interessenabwägung, doku­men­tier­tem Widerspruchsrecht und einer klar defi­nier­ten Zielgruppe.

Bestandskundenmarketing: Erlaubt bei vier Voraussetzungen – beson­ders der Hinweis im Checkout wird oft vergessen.

KI-Inhalte kenn­zeich­nen: Texte müs­sen nicht gekenn­zeich­net wer­den, bei syn­the­ti­schen Personenbildern sieht das anders aus.

KI-Segmentierung: DSGVO-konform mög­lich – Datenschutzerklärung und Rechtsgrundlage müs­sen aber stimmen.

US-Tools: Aktuell zuläs­sig – die Entwicklung rund um das DPF soll­tet ihr aber im Blick behalten.

Wer sein CRM rechts­si­cher auf­stel­len will, fin­det in die­ser Folge kon­krete Orientierung – ohne Juristendeutsch, dafür mit ech­tem Praxisbezug.

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