Am 13. November 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C‑654/23 entschieden, dass das sogenannte Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG weiter gefasst werden kann als bislang angenommen.
Der Fall (EuGH, Urteil vom 13.11.2025 — Az.: C‑654/23): Ein Anbieter versendete an Nutzer:innen eines kostenlosen Accounts einen redaktionell geprägten Newsletter, der gleichzeitig eigene kostenpflichtige Angebote bewirbt – jedoch ohne vorherige Einwilligung im Sinne der DSGVO. Genau das stand juristisch auf dem Prüfstand.
Marketing E‑Mails unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn der Kunde noch keinen Kauf getätigt hat
Der EuGH kommt zu einem überraschend klaren Ergebnis:
§ 7 Abs. 3 UWG findet auch dann Anwendung, wenn eine Person lediglich ein kostenloses Konto angelegt hat – selbst ohne Bestellung oder Kauf.
Damit rückt der Gerichtshof vom engen Verständnis ab, wonach das Privileg ausschließlich für zahlende Bestandskund:innen gilt. Entscheidend ist offenbar vielmehr, dass eine wirtschaftliche Beziehung besteht, die über eine reine Newsletter-Anmeldung hinausgeht – im konkreten Fall in Form eines kostenlosen Kontos mit redaktionellen Inhalten.
Relevanz über den Medienbereich hinaus?
Obwohl sich das Urteil auf einen Online-Medienanbieter bezieht, gehen einige juristische Kommentatorinnen und Kommentatoren davon aus, dass auch andere Branchen – wie etwa die Technologiebranche – davon profitieren könnten, während andere dies klar verneinen.
Wie weit die Reichweite des Urteils tatsächlich reicht, bleibt damit vorerst offen.
Weiterhin gilt: Transparenz bleibt Pflicht
Die Entscheidung bedeutet selbstverständlich nicht, dass E‑Mail-Marketing jetzt grundsätzlich ohne Einverständnis möglich wird. Nutzer:innen müssen bei der Registrierung klar und transparent darauf hingewiesen werden, dass ihre E‑Mail-Adresse zu Marketingzwecken genutzt wird – inklusive jederzeitiger Widerspruchsmöglichkeit.
Ohne diesen Hinweis greift § 7 Abs. 3 UWG nicht.
Was bedeutet das für das E‑Mail-Marketing?
Das Urteil eröffnet Unternehmen neue Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Lead-Nurturing:
- Nutzer:innen, die ein Konto angelegt, aber noch nicht gekauft haben, können künftig rechtssicher kontaktiert werden – etwa mit Produktempfehlungen, Onboarding-Inhalten oder personalisierten Mehrwert-Newsletter-Angeboten.
- Gleichzeitig stärkt das Urteil die Bedeutung sauberer Prozesse rund um Transparenz, Widerspruchsverwaltung und Präferenzmanagement.
Der EuGH erweitert den Anwendungsbereich des Bestandskundenprivilegs und schafft damit eine spannende Option für E‑Mail-Marketer. Kostenlose Accounts können ausreichen, um Bestandskund:innen im Sinne des UWG zu sein. Das Urteil erweitert die Möglichkeiten für effizientes E‑Mail-Marketing – solange Transparenz und Rechtskonformität von Anfang an mitgedacht werden.