EuGH lockert (ein wenig) die Regeln für Marketing-E-Mails: Was das Urteil für E‑Mail-Marketer bedeutet

Urteil zur Rechtslage im E-Mail-Marketing (Illustration)

Am 13. November 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C‑654/23 ent­schie­den, dass das soge­nannte Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG wei­ter gefasst wer­den kann als bis­lang angenommen.

Der Fall (EuGH, Urteil vom 13.11.2025 — Az.: C‑654/23): Ein Anbieter ver­sen­dete an Nutzer:innen eines kos­ten­lo­sen Accounts einen redak­tio­nell gepräg­ten Newsletter, der gleich­zei­tig eigene kos­ten­pflich­tige Angebote bewirbt – jedoch ohne vor­he­rige Einwilligung im Sinne der DSGVO. Genau das stand juris­tisch auf dem Prüfstand.

Marketing E‑Mails unter bestimm­ten Voraussetzungen auch dann zuläs­sig, wenn der Kunde noch kei­nen Kauf getä­tigt hat

Der EuGH kommt zu einem über­ra­schend kla­ren Ergebnis:

§ 7 Abs. 3 UWG fin­det auch dann Anwendung, wenn eine Person ledig­lich ein kos­ten­lo­ses Konto ange­legt hat – selbst ohne Bestellung oder Kauf.

Damit rückt der Gerichtshof vom engen Verständnis ab, wonach das Privileg aus­schließ­lich für zah­lende Bestandskund:innen gilt. Entscheidend ist offen­bar viel­mehr, dass eine wirt­schaft­li­che Beziehung besteht, die über eine reine Newsletter-Anmeldung hin­aus­geht – im kon­kre­ten Fall in Form eines kos­ten­lo­sen Kontos mit redak­tio­nel­len Inhalten.

Relevanz über den Medienbereich hinaus?

Obwohl sich das Urteil auf einen Online-Medienanbieter bezieht, gehen einige juris­ti­sche Kommentatorinnen und Kommentatoren davon aus, dass auch andere Branchen – wie etwa die Technologiebranche – davon pro­fi­tie­ren könn­ten, wäh­rend andere dies klar verneinen.

Wie weit die Reichweite des Urteils tat­säch­lich reicht, bleibt damit vor­erst offen.

Weiterhin gilt: Transparenz bleibt Pflicht

Die Entscheidung bedeu­tet selbst­ver­ständ­lich nicht, dass E‑Mail-Marketing jetzt grund­sätz­lich ohne Einverständnis mög­lich wird. Nutzer:innen müs­sen bei der Registrierung klar und trans­pa­rent dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass ihre E‑Mail-Adresse zu Marketingzwecken genutzt wird – inklu­sive jeder­zei­ti­ger Widerspruchsmöglichkeit.

Ohne die­sen Hinweis greift § 7 Abs. 3 UWG nicht.

Was bedeu­tet das für das E‑Mail-Marketing?

Das Urteil eröff­net Unternehmen neue Möglichkeiten, ins­be­son­dere im Bereich des Lead-Nurturing:

  • Nutzer:innen, die ein Konto ange­legt, aber noch nicht gekauft haben, kön­nen künf­tig rechts­si­cher kon­tak­tiert wer­den – etwa mit Produktempfehlungen, Onboarding-Inhalten oder per­so­na­li­sier­ten Mehrwert-Newsletter-Angeboten.
  • Gleichzeitig stärkt das Urteil die Bedeutung sau­be­rer Prozesse rund um Transparenz, Widerspruchsverwaltung und Präferenzmanagement.

Der EuGH erwei­tert den Anwendungsbereich des Bestandskundenprivilegs und schafft damit eine span­nende Option für E‑Mail-Marketer. Kostenlose Accounts kön­nen aus­rei­chen, um Bestandskund:innen im Sinne des UWG zu sein. Das Urteil erwei­tert die Möglichkeiten für effi­zi­en­tes E‑Mail-Marketing – solange Transparenz und Rechtskonformität von Anfang an mit­ge­dacht werden.

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