Ist das Double-Opt-In Verfahren unzulässig?

Da ist die Katastrophe: Double-Opt-In unzu­läs­sig” titelt Rechtsanwalt Dr. Schirmbacher in sei­nem Blog. Und in der Tat lässt sich ein jetzt ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Oberlandesgericht München nur als Katastrophe für E‑Mail Marketing Anbieter und deren Kunden bezeichnen.

Dr. Schirmbacher schreibt über das Urteil:

Das Oberlandesgericht München hat in einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil ent­schie­den, dass schon die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens unzu­läs­sig ist, wenn kein Nachweis über das Vorliegen einer Einwilligung geführt wer­den kann (OLG München vom 29.9.2012, Az. 29 U 1682/12).

Laut dem Gericht muss bereits für die erste Bestätigungs-E-Mail eine Einwilligung vor­lie­gen — das Double Opt In Verfahren würde damit ad absur­dum geführt.

Was bedeu­tet die­ses Urteil für die Dienstleister und E‑Mail Marketing Anwender? Noch besteht Hoffnung, dass der Bundesgerichtshof die nun feh­lende Rechtssicherheit gege­be­nen­falls zurück­bringt. Rechtsanwalt Dr. Schirmbacher emp­fiehlt außer­dem dar­auf zu ach­ten, dass die erste Bestätigungs E‑Mail kei­ner­lei Werbung enthält.

Weitere Informationen auf online-marketing-recht.de: Da ist die Katastrophe: Double-Opt-In unzulässig

Update (22.11.2012): Eine aus­führ­li­che Einschätzung zum Urteil hat Marc Brauer, Rechtsanwalt der Kanzlei Schollmeyer & Rickert, auf promio.net ver­öf­fent­licht: Verunsicherung in der Online Branche — Aktuelles Urteil zum Double Opt-In-Verfahren

Update (27.11.2012): Einen wei­te­ren Hintergrundartikel hat Christian Schmoll im Blog von eCircle ver­öf­fent­licht: Das Double-Opt-In-Urteil des OLG München: Eine kaf­ka­eske Situation

 

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